Newsletter Bau- und Vergaberecht 9/2026

23.03.2026 | Bau- und Vergaberecht

Geänderte Zahlungsbedingung durch geändertes Angebot:

Bei Rechnungen des Nachunternehmers soll ein von der Bauleitung des Hauptunternehmers geprüftes Aufmaß beizufügen sein. Diese Regelung hatte der Hauptunternehmer auf ein Angebot des Nachunternehmers vorgeschlagen. Darin liegt zunächst die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB. Hat der Nachunternehmer das Angebot (konkludent) angenommen, ist die Zahlungsbedingung wirksam und der Nachunternehmer muss für die Fälligkeit seiner Rechnungen ein von der Bauleitung des Hauptunternehmers geprüftes Aufmaß beigegeben werden, wenn diese Vorgabe keine besonderen Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursacht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 – 19 U 44/25).

Kündigung aus wichtigem Grund vor Abnahme unberechtigt:

Der Bauherr macht die VOB/B zum Gegenstand des Vertrages. Sie wird nicht im Ganzen vereinbart. Die Regelung des § 4 Abs. 7 VOB/B mit der Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam. Somit stellt das Vorliegen eines Baumangels in der Regel keinen wichtigen Kündigungsgrund dar, es sei denn, dass weitere Gründe hinzukommen, die aus Sicht des Bauherren eine weitere Zusammenarbeit als nicht zumutbar erscheinen lassen (Kammergericht, Urteil vom 03.03.2026 – 21 U 109/24).

Überwachungspflicht erstreckt sich auch auf Bauherren:

Der Bauherr erbringt Leistungen als Eigenleistungen selbst. Der Architekt ist mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt. Der Architekt schuldet dem Bauherrn die gleiche Planung und die gleiche Bauüberwachung wie bei der Ausführung durch ein Fremdunternehmen, wenn der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung erbringt. Der Architekt darf davon ausgehen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung der Eigenleistungen besitzt. Wenn die Arbeiten eine besonders sorgfältige Ausführung oder Spezialkenntnisse erfordern, muss der Architekt die Arbeiten genauestens überwachen und die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen sicherstellen. Wenn gerade kein Fachunternehmen die Arbeiten ausführt, sondern der Bauherr persönlich, begründet dies eine besondere Intensität der Überwachungspflicht (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 – 12 U 2/25).

Falsches Schallschutzgutachten – Gemeinde haftet:

Die Gemeinde beauftragt für ein eigenes und von ihr geplantes Bauvorhaben einen Schallschutzgutachter. Fehler des Gutachtens muss sich die Gemeinde zurechnen lassen, wenn die Gemeinde es versäumt hat, vor der Verwendung des Gutachtens zu prüfen, ob das Gutachten die zutreffenden öffentlich-rechtlichen Normen zugrunde gelegt hat und das eigene Bauordnungsamt mit dem Vorgang befasst war. Der durch die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens verursachte Schaden ist zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2025 – 19 U 134/24).

Richtige Beantwortung von Bieterfragen:

Ein öffentlicher Auftraggeber verstößt gegen seine Verpflichtung, auftragsbezogene Fragen der Bieter zutreffend zu beantworten, wenn die Beantwortung irreführend ist (VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2025 – 3194. Z.3 – 3 01 – 25 – 11).

Rechtswidriges Aufklärungsverlangen:

Die Vergabestelle verlangt eine Aufklärung über den Preis, ohne dass die Voraussetzungen des §§ 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A2 1019 vorliegen. Eine detaillierte Prüfung ist nicht gerechtfertigt, wenn eine ungewöhnliche Kalkulation bei nur einer Minimalposition vorliegt (VK Sachsen, Beschluss vom 23.06.2025 – 1/SVK/09 – 25).

Ansprechpartner