Newsletter Bau- und Vergaberecht 8/2026
17.03.2026 | Bau- und Vergaberecht
Kein Nachtrag für Leistungen im LV:
Für Leistungen, die bereits von dem Hauptleistungsverzeichnis umfasst sind und durch Einheitspreise vergütet werden, kann ein Auftragnehmer keine Mehrvergütung verlangen (Kammergericht, Urteil vom 13.02.2026 – 21 U 13/26).
Rechtsmissbräuchlicher Verbraucherwiderruf:
Am Ende der verlängerten Widerrufsfrist eines Fernabsatzvertrages widerruft der Verbraucher den Vertrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht waren. In diesem Fall kann der Unternehmer geltend machen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht angesichts seines Verhaltens missbräuchlich ausgeübt hat, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und der Verbraucher mit seinem Verhalten sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil verschaffen will (EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – Rs. C – 564/24).
Grundsätzlicher Anspruch auf HOAI-Mindestsätze:
Der Planer kann nachträglich die Mindestsätze gegenüber dem Bauherrn geltend machen. Dies ist nur dann treuwidrig, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung der erhöhten Mindestsätze nicht zugemutet werden kann (OLG Rostock, Urteil vom 29.10.2024 – 4 U 26/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – VII ZR 177/24).
Honorar richtet sich nach der Baukostenobergrenze:
Im Architektenvertrag ist die Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung enthalten. In diesem Falle kann der Architekt sein Honorar nur auf der Grundlage dieser Obergrenze berechnen (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 – 24 U 57/22).
Rein formale Gründe rechtfertigen keinen Ausschluss:
Das Angebot enthält Unklarheiten. Ein Ausschluss kommt in diesem Fall unter rein formalen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Mit einem Ausschluss sollen nur manipulative Eingriffe in wir Vergabeunterlagen sanktioniert werden. Unklarheiten können durch Aufklärung beseitigt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2025 – Ve erklärte 36/24).
Rechtsnatur der Ausstellungsgestaltung – keine Architektenleistung:
Es werden von der Vergabestelle Leistungen der Ausstellungsgestaltung und Szenografie nach HOAS ausgeschrieben. Dabei handelt es sich nicht um Architektenleistungen nach § 73 Abs. 2 VgV, die regelmäßig im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerbe zu vergeben sind. Es muss sich um dauerhafte Eingriffe in die tragende bauliche Substanz bzw. um entsprechende für die Gebäudeangaben notwendige Gestaltungseingriffe handeln, um Architektenleistungen anzunehmen. Die ausgeschriebenen Leistungen der Ausstellungsgestaltung betreffen entfernbare Trennwände, Bodenbeläge und mobile Teile oder für die Ausstellung dabei temporär mit dem Gebäude verbundene oder fixierte Elemente, die ohne schwerwiegenden Eingriff in das Gebäude wieder entfernt werden können (VK Bund, Beschluss vom 10.02.2026 – VK 2 – 131/25).



