Newsletter Bau- und Vergaberecht 6/2026
12.03.2026 | Bau- und Vergaberecht
Untätigkeit begründet keine Kündigung:
Der Bauherr ruft die beauftragten Leistungen nicht ab, sondern lässt diese durch einen Drittunternehmer ausführen. Darin ist nicht zwingend eine Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung zu erblicken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 – 2 U 53/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – VII ZR 202/24).
Nur bei in sich abgeschlossener Teilleistungen ist Teilschlussrechnung zulässig:
Die Erstellung einer Teilschlussrechnung setzt bei einem VOB/B Vertrag voraus, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung erbracht und abgenommen wurde. Auch wenn die Parteien die Erstellung einer Teilschlussrechnung vereinbart haben, kann die Teilschlussrechnung in eine Abschlagsrechnung umgedeutet werden. Im entschiedenen Fall wurde die Teilschlussrechnung über einen GU-Zuschlag gestellt (OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 – 2 U 50/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – 46/25).
Schätzung anrechenbarer Kosten ohne Kostenberechnung zulässig:
Der Bauherr hat dem Architekten die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für die Kostenermittlung vertragswidrig vorenthalten. Daher hat der Architekt aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig geschätzt. Damit genügt der Architekt seiner Darlegungslast. Nur wenn der Bauherr die Schätzung substantiiert bestritten hat, muss der Architekt seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen ergänzen (OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 14 U 172/24).
Auskömmlichkeit der Angebote ist zu prüfen:
In einem Nachprüfungsverfahren rügt der Antragsteller die Unauskömmlichkeit des Angebots zu einem der ausgeschriebenen Lose und verbindet dies mit dem Vorwurf einer Preisverlagerung auf ein weiteres Angebot zu einem anderen Los. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Bieter mit beiden Angeboten ausgeschlossen werden muss, weil sich das Nachprüfungsverfahren auch auf die Vergabeentscheidung zu dem weiteren Los bezieht, selbst wenn der Antragsteller dazu kein Angebot abgegeben hat. Weicht das Angebot des Bieters nur unwesentlich von dem durch einen fachkundigen Berater ermittelten Marktpreis ab und hat die Vergabestelle die Abweichung zum Angebot des nächst Besten zum Anlass genommen, die Plausibilität mithilfe der Urkalkulation des Bieters zu prüfen, bei dem sich keine Auffälligkeiten ergeben haben, hat die Vergabestelle die Sorgfaltsanforderungen bei der Preisprüfung eingehalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2026 – 11 Verg 6/25).
Keine Berücksichtigung nachgeschobener Nachunternehmer:
Es ist eine unzulässige nachträgliche Angebotsänderung nach § 15 Abs. 3 VOB/A2 1019, wenn ein ursprünglich nicht vorgesehene Nachunternehmereinsatz nachträglich angeboten wird und wenn die Vergabestelle bereits verbindliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz verlangt hat. Das Angebot des Bieters ist durch die unzulässige Angebotsänderung nicht zwingend auszuschließen, jedoch dürfen die daraus folgenden Änderungen bei der Prüfung und Wertung des Angebots nicht berücksichtigt werden (OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2026 – 13 B 8/26).



