REGULATORIK NEWSLETTER
30.01.2026 | Bank- und Prozessrecht
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Die Themen:
- Zwischen DORA und KI-VO: Die BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen – hilfreich, aber nicht hinreichend
- EU-Geldwäsche-Reform: Was 2026/2027 auf Finanzmarktakteure zukommt
- Aktueller Stand zur PSD3 und PSR
- NIS 2 ist in Kraft – Ausweg Randtätigkeit?
- Update zum „Simplification Omnibus package“
Aus anderem Rechtsgebiet:
- Urheberrechtsschutz für Möbel-Klassiker? – Nicht nur „USM“ vor Gericht
Zwischen DORA und KI-VO: Die BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen – hilfreich, aber nicht hinreichend
Mit ihrer am 18. Dezember 2025 veröffentlichten „Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen“ legt die BaFin ein praxisnahes Dokument zur Operationalisierung der bestehenden Vorgaben des Digital Operational Resilience Act (DORA) vor. Die Orientierungshilfe versteht sich ausdrücklich als nicht verbindliche Hilfestellung und adressiert in erster Linie die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement und das Management von IKT-Drittparteienrisiken bei KI-Systemen.
Konzeptionell ist der Ansatz überzeugend: Die BaFin ordnet KI-Systeme als besonderen Unterfall von Netzwerk- und Informationssystemen i.S.v. DORA ein und betrachtet sie konsequent entlang ihres technischen Lebenszyklus – von der Datenbeschaffung und Modellentwicklung über Betrieb und Überwachung bis zur Stilllegung. Governance, Rollenverteilung, Testverfahren, Cloud-Abhängigkeiten, Incident-Response-Prozesse sowie Cyber- und Datensicherheit werden in einer Detaillierung beschrieben, die den DORA-Rahmen für die Praxis greifbar macht. Gerade für Institute, die Large-Language-Modelle oder cloudbasierte KI-Dienste einsetzen, liefert die Orientierungshilfe wertvolle Hinweise zu SLAs, Unterauftragsvergabe, Audit-Rechten und Exit-Strategien.
Aus rechtssystematischer Sicht bleibt das Dokument jedoch unvollständig. Zwar verweist die BaFin eingangs auf die Legaldefinition des KI-Systems in der EU‑KI‑Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689 – KI‑VO), beschränkt ihre Analyse dann aber bewusst auf die IKT-Dimension im Sinne von DORA. Die KI-spezifischen Anforderungen der KI-VO – etwa zu Daten- und Daten-Governance, Bias-Kontrollen, technischer Dokumentation, Protokollierung, Human-Oversight und Konformitätsbewertung – werden nicht in das dargestellte Kontrollgefüge integriert. Damit entsteht in der Compliance-Praxis eine strukturelle Lücke: Finanzunternehmen müssen dieselben KI-Anwendungen zugleich nach zwei Regimen steuern – einem betrieblich-technischen (DORA) und einem produkt- und risikobezogenen (KI-VO) –, ohne dass die Orientierungshilfe eine Brücke zwischen beiden schlägt.
Besonders deutlich wird dies bei der Datenqualität. Die BaFin weist zutreffend darauf hin, dass DORA im Kern die Datenintegrität schützt, nicht aber die inhaltliche Eignung oder Repräsentativität von Trainingsdaten. Gerade diese Aspekte stehen jedoch im Zentrum der KI-VO für Hochrisiko-KI, etwa bei Kreditwürdigkeitsprüfungen, Pricing-Modellen oder Betrugserkennung. Ähnliches gilt für Protokollierung und Dokumentation: Während DORA auf Betriebs- und Sicherheitslogs abzielt, verlangt die KI-VO umfassende technische und regulatorische Nachweise über das KI-System selbst. Ohne integrierte Governance drohen Doppelstrukturen – oder Lücken.
Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem KI-VO-Durchführungsgesetz die BaFin voraussichtlich auch als Marktüberwachungsbehörde für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme im Finanzsektor einsetzen wird. Vor diesem Hintergrund wäre es sachgerecht gewesen, das künftige Zusammenspiel von DORA-Aufsicht und KI-VO-Durchsetzung zumindest anzudeuten.
Fazit: Die BaFin-Orientierungshilfe ist ein wichtiger Baustein für die digitale operationale Resilienz von KI-Systemen im Finanzsektor. Sie ersetzt jedoch keine integrierte DORA-/KI-VO-Governance. Institute, die sich allein an ihr orientieren, laufen Gefahr, technisch und organisatorisch resilient, zugleich aber KI-rechtlich unvollständig compliant zu sein. Erforderlich ist daher ein einheitlicher Regelungs- und Kontrollrahmen, der DORA-Kritikalität und KI-VO-Risikoklassen zusammenführt – in Policies, Prozessen und Verträgen gleichermaßen.
Larissa Normann, Frankfurt am Main
EU-Geldwäsche-Reform: Was 2026/2027 auf Finanzmarktakteure zukommt
Für Banken und andere Finanzmarktakteure markiert die EU-Geldwäsche-Reform einen tiefgreifenden Umbruch der bisherigen Compliance-Praxis. Mit der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung („AML-VO“/“AMLR“; VO (EU) 2024/1624) und der sechsten Geldwäsche-Richtlinie („AMLD 6“, RL (EU) 2024/1640) werden die bislang national geprägten Aufsichts- und Sorgfaltspflichten durch ein weitgehend einheitliches europäisches Regelwerk ersetzt. Auch wenn der Geltungsbeginn der AMLR-VO erst am 10. Juli 2027 ist, wird das Jahr 2026 für Verpflichtete faktisch zum entscheidenden Vorbereitungsjahr.
Mit der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung führt die Europäische Union erstmals ein einheitliches, unmittelbar geltendes Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein. Anders als bisherige Richtlinien muss die Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt künftig direkt in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist es, bestehende Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Geldwäschevorschriften zu beseitigen und ein sogenanntes „Single Rulebook“ zu schaffen. Für Verpflichtete bedeutet dies mehr Harmonisierung und Rechtssicherheit, zugleich aber auch die Notwendigkeit, bestehende nationale Compliance-Strukturen rechtzeitig an die neuen, unionsweit einheitlichen Vorgaben anzupassen.
So erweitert die AML-Verordnung den Kreis der verpflichteten Unternehmen und verschärft die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Neben klassischen Finanzinstituten werden künftig unter anderem Krypto-Dienstleister, bestimmte Händler hochwertiger Güter (z.B. Schmuck oder Uhren im Wert von mehr als EUR 10.000 oder KFZ mit Preisen von mehr als EUR 250.000), Crowdfunding-Plattformen sowie Profifußballvereine und -vermittler ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen. Die Anforderungen an die Kundenidentifizierung und -überwachung werden präzisiert und teilweise verschärft, insbesondere bei erhöhten Risiken, politisch exponierten Personen (PEPs) oder grenzüberschreitenden Sachverhalten. So endet beispielsweise die Identitätsprüfung künftig nicht mehr bei der Kontoeröffnung, sondern wird zu einem laufenden Prozess. Verpflichtete Unternehmen müssen Kundendaten regelmäßig aktualisieren, einen kontinuierlichen Abgleich mit Sanktions- und PEP-Listen durchführen und – insbesondere bei erhöhtem Risiko – auch die Herkunft von Vermögenswerten nachvollziehbar dokumentieren. Zudem werden Schwellenwerte für die Anwendung von Sorgfaltspflichten EU-weit vereinheitlicht, etwa bei gelegentlichen Transaktionen oder Bargeschäften. Verpflichtete müssen daher ihre KYC-, Monitoring- und Risikomanagement-Prozesse überprüfen und anpassen, um den erweiterten Pflichten und dem höheren Standard an Prüf- und Dokumentationsanforderungen gerecht zu werden.
Ergänzend zur inhaltlichen Vereinheitlichung der Vorschriften wird mit der neuen Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) erstmals eine zentrale europäische Aufsichtsbehörde geschaffen. Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und wurde im Jahr 2024 auf europäischer Ebene formell errichtet. Sie wird insbesondere für die direkte Aufsicht über ausgewählte, als hochriskant eingestufte Verpflichtete, vor allem im Finanzsektor und bei grenzüberschreitend tätigen Instituten, zuständig sein. Darüber hinaus koordiniert sie die nationalen Aufsichtsbehörden, entwickelt technische Regulierungsstandards und Leitlinien und trägt zur einheitlichen Anwendung der Geldwäschevorschriften in der EU bei. Die operative Aufsichtstätigkeit der AMLA soll schrittweise aufgenommen werden und ist parallel zur Anwendung der neuen geldwäscherechtlichen EU-Regelungen ab diesem Jahr vorgesehen.
Jennifer Stuppy, Frankfurt am Main
Aktueller Stand zur PSD3 und PSR
Das Europäische Parlament und der Rat erzielten im November 2025 eine politische Einigung über die neue Zahlungsdienste-Richtlinie („PSD3“) sowie die neue Zahlungsdienste-Verordnung („PSR“). Die formale Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt werden für das Frühjahr 2026 erwartet.
Die PSD3 wird ihren Vorgänger, die PSD2, ersetzen und muss nach ihrem Inkrafttreten noch von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist wird voraussichtlich 18 bis 24 Monate betragen. Die PSR hingegen gilt als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit entsprechenden Übergangsfristen und wird die in nationales Recht umgesetzten Regelungen der PSD3 entsprechend ergänzen.
Ein zentrales Ziel der PSD3 und der PSR ist die Bekämpfung von Zahlungsbetrug und somit eine Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere bei Überweisungen. Hierzu zählt die (Wieder-) Einführung des verpflichtenden IBAN-/Namens-Abgleichs, wonach der Zahlungsdienstleister vor der Ausführung einer Überweisung überprüfen muss, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN übereinstimmt. Diese Praxis wurde bereits für Echtzeitüberweisungen eingeführt und wird nunmehr nochmals ausgeweitet. Ferner werden erweiterte Haftungsregeln zugunsten von Kunden eingeführt, wenn Zahlungsdienstleister unzureichende Betrugspräventionsmaßnahmen ergreifen. Zudem sollen durch die PSR Regelungen eingeführt werden, die zu einer größeren Transparenz im Hinblick auf anfallende Gebühren führen sollen. Auch das sog. Open Banking soll durch die PSD3 und die PSR weiterentwickelt werden, indem regulierten Drittanbietern durch die Bereitstellung von Schnittstellen ein verbesserter Zugang zu Kontodaten ermöglicht werden soll.
Florian Stritzke, Frankfurt am Main
NIS 2 ist in Kraft – Ausweg Randtätigkeit?
Am 06.12.2025 ist das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG) in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Übergangsfristen gibt es keine. Für Unternehmen gilt daher die Registrierungspflicht binnen 3 Monaten nachdem sie als ein (besonders) wichtiges Unternehmen i.S.d. BSIG zu qualifizieren sind. D.h. für bereits operativ tätige Unternehmen zum Zeitpunkt des in Krafttretens des Gesetzes endet die Frist am 06.03.2026. Das Unterlassen der Registrierung ist bußgeldbewährt.
Wer aufmerksam das Gesetz liest, freut sich möglicherweise im ersten Augenblick über § 28 Abs. 3 BSIG. Gemäß § 28 Abs.3 BSIG können solche Geschäftstätigkeiten, die in den Anlagen I und II des BSIG aufgelistet sind, unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind. Wann eine Tätigkeit vernachlässigbar i.S.d. BSIG ist, ist jedoch nicht näher definiert; Schwellenwerte bzgl. Umsatz oder Bilanzsumme sind leider nicht festgelegt worden. Im Rahmen der Auslegung des Ausnahmetatbestandes kann somit lediglich auf die Gesetzesbegründung zurückgegriffen werden.
Laut Gesetzesbegründung soll mit der Ausnahmeregelung vermieden werden, dass es im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Identifizierung eines Unternehmens als (besonders) wichtige Einrichtung kommt. Mögliche Anhaltspunkte für diese Bewertung könne etwa die Anzahl der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter, der durch diese Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Umsatz oder die Bilanzsumme für diesen Bereich sein. Ein Indiz, dass es sich nicht um eine vernachlässigbare Geschäftstätigkeit handelt, könne ihre Nennung in einem Gesellschaftervertrag, einer Satzung oder einem vergleichbaren Gründungsdokument der Einrichtung sein. Entscheidend sei dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Anhaltspunkte das Gesamtbild der betreffenden Geschäftstätigkeit im Lichte der Gesamtgeschäftstätigkeit der Einrichtung.
Folglich obliegt der Wirtschaft die anspruchsvolle Auslegung, ob ihre Tätigkeit eine vernachlässigbare Randtätigkeit ist oder nicht. Blickt man auf die mit der Betroffenheit einhergehenden Pflichten nach dem BSIG, ist man schnell geneigt, eine Betroffenheit als unverhältnismäßig zu bewerten. Eine derartige Betrachtung ist jedoch nicht ratsam. Denn die Gesetzesbegründung legt vielmehr eine funktionale Betrachtung nahe. Im Einzelfall maßgeblich ist, ob die Tätigkeit nach Art, Umfang und Bedeutung für den Betrieb und die Erbringung kritischer Dienstleistungen so unwesentlich ist, dass sie für die Zwecke des BSIG außer Betracht bleiben kann. Ohnehin droht bzgl. § 28 Abs. 3 BSIG auch aus der Ecke des Europarechts Ungemach. Da die NIS-2 Richtlinie eine Ausnahme dergestalt nicht vorsieht, mehren sich die Stimmen, wonach § 28 Abs. 3 BSIG nicht europarechtskonform ist. Führt man sich vor Augen, dass die Geschäftsführung für die Einhaltung der Regelungen nach dem BSIG persönlich haftbar gemacht werden kann und zudem empfindliche Bußgelder bei Missachtung der Pflichten nach dem BSIG drohen, wird der Rechtsanwender § 28 Abs. 3 BSIG wohl äußerst restriktiv auslegen.
Bettina Zerelles, Frankfurt am Main
Update zum „Simplification Omnibus package“
Europäisches Parlament beschließt Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettensorgfalt
Die Reform der europäischen Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichten ist einen entscheidenden Schritt vorangekommen. Am 16. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament die zuvor erzielte Einigung mit dem Europäischen Rat formell angenommen. Damit sind zentrale Elemente des ersten Omnibus-Pakets beschlossen. Ziel der überarbeiteten Vorschriften ist es, den regulatorischen Aufwand für Unternehmen erheblich zu reduzieren und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.
Die beschlossenen Regelungen gehen in wesentlichen Punkten über die ursprünglichen Vorschläge der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 hinaus und bestätigen die zuvor im Trilog erzielte vorläufige Einigung.
CSRD: Deutliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs
Die Europäische Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Anwendungsschwellen der CSRD an jene der CSDDD anzugleichen und die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie entweder mehr als 50 Mio. Euro Umsatz oder mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme zu beschränken. Nach der nunmehr verabschiedeten Regelung sollen der CSRD hingegen ausschließlich Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro unterfallen. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Reduzierung des Anwendungsbereichs gegenüber der bislang geltenden Rechtslage. Flankierend beabsichtigt die Europäische Kommission, zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen, ein zentrales digitales Portal mit Leitfäden und weiteren Umsetzungshilfen bereitzustellen.
CSDDD: Weitere Abschwächung der Lieferkettensorgfaltspflichten
Auch die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD wird im Rahmen des Omnibus-Pakets erneut und in substanziellem Umfang vereinfacht. Während die Europäische Kommission zunächst eine Angleichung der Anwendungsschwellen an jene der CSRD vorgesehen hatte, findet die CSDDD künftig ausschließlich für große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Jahresnettoumsatz Anwendung.
Inhaltlich werden die unternehmerischen Sorgfaltspflichten deutlich stärker risikoorientiert ausgestaltet. Unternehmen haben ihre Risikoanalysen auf diejenigen Bereiche zu konzentrieren, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Flächendeckende und verpflichtende Risiko-Mappings sowie die Pflicht zur Erstellung von Klimaschutzplänen sind demgegenüber nicht mehr vorgesehen. Ergänzend wird auch die Informationsabfrage bei Geschäftspartnern für Zwecke der Risikobewertung weiter eingeschränkt. Bei Unternehmen mit weniger als 5.000 Beschäftigten sollen entsprechende Informationen im Rahmen vertiefter Prüfungen nur noch als ultima ratio angefordert werden. Eine generelle Ausnahme indirekter Geschäftspartner, wie sie die Kommission vorgeschlagen hatte, hat hingegen keine Zustimmung gefunden.
Auch das Sanktions- und Haftungsregime erfährt eine spürbare Abmilderung. Die bislang vorgesehene Obergrenze für Geldbußen in Höhe von 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes wird auf maximal 3 Prozent abgesenkt. Zudem soll auf eine unionsweit verpflichtende Regelung zur zivilrechtlichen Haftung verzichtet werden. Die bisherige Vorgabe, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen hatten, dass Unternehmen bei schuldhaften Verstößen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können, entfällt. Die Ausgestaltung einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung verbleibt damit im Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist schließlich, dass den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet wird, bestehende nationale Regelungen – etwa das deutsche LkSG – an den künftig deutlich enger gefassten Anwendungsbereich der CSDDD anzupassen. Ob und in welchem Umfang der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.
Die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht ist bis Juli 2028 vorgesehen. Die Anwendung der neuen Regelungen soll sodann ab Juli 2029 erfolgen.
Fazit und Ausblick
Die beschlossenen Änderungen führen zu einer spürbaren Reduzierung der regulatorischen Belastungen und kennzeichnen eine deutliche Neuausrichtung der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung. Gleichwohl behalten Nachhaltigkeitsanforderungen ihre praktische Relevanz, insbesondere im Hinblick auf branchenspezifische Regelungen, internationale Handelsanforderungen oder verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften. Unternehmen ist daher anzuraten, die nationale Umsetzung sowie ergänzende Leitlinien aufmerksam zu verfolgen und ihre Compliance-Strukturen rechtzeitig an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.
Nachdem der Rat der EU bereits am 10. Dezember 2025 seine Zustimmung signalisiert hat, steht nun nur noch die förmliche Bekanntmachung der Richtlinie im Amtsblatt der EU aus. Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft und ist anschließend innerhalb der vorgesehenen Fristen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Pascal Schäfer, Frankfurt am Main
Urheberrechtsschutz für Möbel-Klassiker? – Nicht nur „USM“ vor Gericht
Noch vor wenigen Jahren galt: Wer Industriedesign nachbaute, musste urheberrechtliche Konsequenzen kaum fürchten, solange das Erzeugnis nicht den sprichwörtlichen „Kunstcharakter“ erreichte. Dies scheint sich zu wandeln. Ein prominentes Beispiel bildet der seit Jahrzehnten beliebte Designklassiker: das USM Haller Möbelsystem. Am 23. April 2026 verhandelt der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22) die Frage, ob und in welchem Umfang dieses modulare Möbelobjekt dem Urheberrechtsschutz unterliegt – und folgt dabei den Vorgaben des EuGH aus Luxemburg. Diesem hatte der Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, welche Anforderungen das europäische Recht am Urheberschutz für Möbeldesign stellt.
Der Fall:
Die Herstellerin des USM Haller Systems, eine Schweizer Firma, streitet seit Jahren mit einem Anbieter, der im Internet passgenaue Ersatz- und Erweiterungsteile – samt Montageservice – offeriert. Aus Ersatzteilen wurde ein Geschäftsmodell, mit dem sich ganze Möbelkits nach dem Vorbild von USM Haller „nachbauen“ lassen. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen ihre Rechte: Sie beruft sich auf das Urheberrecht an einem Werk der angewandten Kunst, hilfsweise auf Schutz vor Nachahmung durch das Wettbewerbsrecht.
Während das Landgericht Düsseldorf dem Urheberrechtsschutz zunächst überwiegend stattgab, scheiterte dieser Ansatz vor dem Oberlandesgericht: Hier reichte nach Ansicht der Richter die Gestaltungshöhe nicht für einen urheberrechtlichen Schutz – ein klassischer Streitfall um die Schwelle von Industrie- zu Kunstprodukt.
Der BGH legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Im Zentrum: Wie sind der unionsrechtliche Werkbegriff und die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände zu verstehen?
Die Ansicht des EuGH:
Mit Urteil vom 04.12.2025 betonte der EuGH, dass als „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne jede eigene geistige Schöpfung gilt, die die Persönlichkeit ihres Schöpfers zum Ausdruck bringt. Eine künstlerische Höhe („Kunstwert“) ist dafür nicht erforderlich, ebensowenig – so die für das Designrecht zentrale Klarstellung – steht eine rein technische oder funktionale Gestaltung dem Schutz entgegen, sofern gewisse gestalterische Freiheiten bestanden.
Konkret heißt das: Auch industriell hergestellte Möbel können Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie Ergebnis eigenständiger schöpferischer Entscheidungen sind und nicht ausschließlich durch technische Vorgaben bestimmt werden.
Wie geht’s weiter?
Der Bundesgerichtshof wird über den konkreten Fall am 23.04.2026 verhandeln und dabei die Vorgaben des EuGH berücksichtigen. Bestätigt dieser eine Urheberrechtsverletzung, könnte dies zur Folge haben, dass auch andere – günstigere – Möbel-Nachbauten vom Markt genommen werden müssen.
Dr. Michael Ott, Frankfurt am Main


