Newsletter Bau- und Vergaberecht 39/2025
18.12.2025 | Bau- und Vergaberecht
Kein Abzug neu für alt bei verspäteter Mangelbeseitigung:
Auch wenn ein Mangel spät auftritt und mit dem Mangel keine Gebrauchsnachteile verbunden waren, führt die späte Mangelbeseitigung nicht zu einem Abzug neu für alt (BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24).
Fertigstellungsfrist unwirksam bei Behinderung durch Vorgewerke:
Der Auftragnehmer hat mit der Ausführung begonnen. Dann kann sich der Bauherr nicht mehr auf eine Verzögerung des Beginns der Ausführung für eine außerordentliche Kündigung berufen. Wenn der Auftragnehmer sich weigert, mit den Vertragsleistungen zu beginnen, kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen. Ist es zu einer Bauzeitverschiebung durch Drittgewerke gekommen, werden die im Vertrag vereinbarten Termine hinfällig, sodass eine zeitliche Leistungsverpflichtung entfällt (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2025 – 2 U 70/24).
Persönliche Haftung des Geschäftsführers wird bei Vereinnahmung der Raten Vorfälligkeit:
Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Anforderung und Entgegennahme der Raten hat ein Geschäftsführer einer Bauträgerin an Mitarbeiter delegiert. Diesen Mitarbeiter hat er nicht auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen und angeleitet und die Vorgehensweise nicht überwacht. Dadurch wurden die Baufortschrittsraten vor Erreichen des Baufortschritts am Gemeinschaftseigentum durch die Bauträgerin vereinnahmt. Für den Baufortschritt maßgeblich ist das tatsächliche Vorliegen des jeweiligen Baufortschritts und dessen Entgegennahme (OLG Celle, Urteil vom 25.11.2025 – 3U171/42).
Losentscheidung bei gleich geeigneten Bewerbern:
Die Zahl der Bewerber darf bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerbes für Architekten- und Ingenieurleistungen nicht überschritten werden, wenn eine Höchstzahl festgelegt war, § 51 Abs. 1 S. 2 VVG. Die Regelung in § 75 Abs. 6 VVG gestattet die Auswahl von dem gleich geeigneten verbleibenden Bewerbern durch Losentscheid. Aus der Regelung ergibt sich nicht, dass die Vergabestelle ein Wahlrecht hat zwischen einer Auslosung des letzten freien Platzes und der nachträglichen Verbreiterung des Wettbewerbs durch Aufforderung weiterer Bieter zur Angebotsabgabe (VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 – 3194.Z3 – 301 – 25 – 56).
Hohe Anforderungen an Ausschluss bei Kündigung:
Es bedarf einer angemessenen Darlegung des Sachverhalts der zur Kündigung geführt hat, wenn der Ausschluss eines Bieters wegen erheblicher oder fortdauernder mangelhafter Erfüllung erfolgen soll. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den Interessen und der Position des öffentlichen Auftraggebers wie auch eine Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Auffassungen und Interessen des Bieters. Es ist zwingend eine Anhörung des Bieters vor der Entscheidung über den Ausschluss durchzuführen (VK Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2025 – VbK – 11/2025).



