Newsletter Bau- und Vergaberecht 37/2025

02.12.2025 | Bau- und Vergaberecht

Keine Mangelansprüche ohne Vertrag:

Das Zustandekommen eines Werkvertrages über die angeblich mangelhaft ausgeführten Arbeiten muss der Bauherr beweisen. Gehen die Arbeiten über den geschlossenen Werkvertrag hinaus, kann aus der tatsächlichen Arbeitsleistung und deren Abrechnung nicht geschlossen werden, dass die Arbeiten auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht worden sind. Dies gilt auch für die Erbringung von Arbeiten aus Kulanz (OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 – 20 U 3765/23 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 106/24).

Kein Vorschuss bei Mangeleinbehalt:

Wenn der Bauherr wegen Mängel einen Einbehalt an dem Restwerklohn vornimmt, kann er keinen Vorschuss geltend machen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2025 – 21 U 7/24).

Kein Schadensersatz ohne Hinweis auf hohen Schaden:

Der Bauherr hatte den Unternehmer nicht darauf hingewiesen, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, wenn die Bauleistung nicht zeitgerecht fertiggestellt wird und er in Verzug gerät. Dies gilt insbesondere für den Verlust von Fördermitteln (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2025 – 4 U 48/25).

Verjährungsbeginn bei Abrechnungsverhältnis ohne Abnahme:

Der Lauf der Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und keine Abnahme erfolgt war (OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 – 4 U 18/23 – Nichtzulassungsbeschwerde verworfen BGH, Beschluss vom 29.05.2024 – VII ZR 225/23).

Vertrauenstatbestand bei bestandener Eignungsprüfung:

Der Bieter hat eine vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung erfolgreich durchlaufen. Dadurch entsteht ein Vertrauenstatbestand zugunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen. Der Vertrauenstatbestand wird nur aufrechterhalten, wenn die Tatsachengrundlage, auf der der öffentliche Auftraggeber die Eignungsprüfung gestützt hat, auch nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert bleibt. Wenn noch keine abschließende Eignungsprüfung stattgefunden hat, konnte kein Vertrauenstatbestand zu Stande kommen, weil der Bieter beispielsweise bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs noch nicht alle zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2025 – Verg 33/24).

Nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung in Grenzen zulässig:

In einem laufenden Vergabeverfahren kann die Vergabestelle die Leistungsbeschreibung ändern. Die Änderung ist unzulässig, wenn die Leistungsbeschreibung danach einen anderen Bewerberkreis anspricht (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2024 – 3 EVK 5/24)

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