Bundesverfassungsgericht zur Beamtenbesoldung Berlin

20.11.2025 |

Pressemitteilung

Bundesverfassungsgericht zur Beamtenbesoldung Berlin

In dem von uns begleiteten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung in Berlin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. – entschieden, dass die Besoldung in den Besoldungsordnung A in den Jahren 2008-2020 weit überwiegend nicht mit dem Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Hervorzuheben ist die Fortentwicklung das Prüfungsschemas.

Das Bundesverfassungsgericht gibt eine dreistufige Prüfung vor. Als „Vorabprüfung“ ist das Gebot der Mindestbesoldung zu beachten. Danach ist die Besoldung so zu bemessen, dass das Einkommen des Beamten die Prekaritätsschwelle von 80% des Median-Äquivalenzeinkommens beträgt. Allein in der Unterschreitung der Mindestbesoldung liegt ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Im Weiteren ist eine Fortschreibungsprüfung vorzunehmen. Zunächst ist ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. Anschließend sind die Ergebnisse mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Eine verfassungswidrige Unterbesoldung wird vermutet, wenn mindestens zwei Parameter erfüllt sind. Eine Rechtfertigung mit kollidierendem Verfassungsrecht auf der dritten Ebene ist möglich.

Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass ein „Nachschieben“ der Begründung, für die vom Besoldungsgesetzgeber für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich ist.