Newsletter Bau- und Vergaberecht 35/2025
18.11.2025 | Bau- und Vergaberecht
Bauherr muss die verzugsbegründenden Voraussetzungen beweisen:
Für Schadensersatzansprüche aus Verzug muss der Bauherr Fälligkeit, Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung beweisen. Der Bauherr kann Schadensersatz wegen Verzögerung erst für eine Zeit verlangen, in der die Fälligkeit der Leistung bereits eingetreten war und der Auftragnehmer trotz Mahnung nicht geleistet hat oder die Mahnung entbehrlich war. Hat der Auftragnehmer im Laufe der Auftragsausführung zusätzliche Leistungen übernommen, verlängert sich die Zeit für die Bewirkung der Leistung entsprechend (OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2025 – 16 U 144/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 35/25).
Mängelbeseitigungskosten umfassen auch den Fertigstellungsmehraufwand:
Nach einer Kündigung hat der Bauherr Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Der Bauherr ist so zu stellen als wäre das Werk von Anfang an ordnungsgemäß hergestellt worden. Zur Mangelbeseitigung gehören auch vor Abnahme vorhandenen Mängel (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 – 9 U 47/24).
Verhandlungen während der Mangelbeseitigung verlängern die Frist:
Eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist kann durch das Verhandeln der Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mangelbeseitigungspflicht angenommen werden, so dass ein vor Ablauf der sich verlängernden Frist erklärte Rücktritt verfrüht ist. Treuwidrig wäre in jedem Fall ein Rücktritt ohne Berücksichtigung der Fristverlängerung (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – 12 U 134/24).
Vergaberechtswidrige produktscharfe Ausschreibung:
Eine unzulässige produktspezifische Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 6 VgV, § 97 Abs. 2 GWB ist anzunehmen, wenn die Wertungskriterien so ausgestaltet sind, dass bestimmte Unternehmen die Anforderungen in besonderem Maße erfüllen, wohingegen es anderen Unternehmen nicht möglich ist, unter Berücksichtigung weiterer Zuschlagskriterien den Zuschlag zu erhalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2025 – 11 Verg 3/25).
Rüge muss sich klar und deutlich ergeben:
Es muss nach dem objektiven Empfängerhorizont zweifelsfrei zu entnehmen sein, welcher Sachverhalt für vergaberechtswidrig gehalten wird und das eine Abhilfe verlangt bzw. erwartet wird. Der Bieter, der eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zum Ausdruck bringen will, muss dies ernsthaft, verbindlich und konkret darlegen. Hierfür genügt eine bloße Anmerkung oder die Äußerung einer Rechtsauffassung noch nicht (VK Sachsen – Anhalt, Beschluss vom 07.04.2025 – 3 EVK LSA 47 – 49/24).



