Newsletter Bau- und Vergaberecht 33/2025
18.11.2025 | Bau- und Vergaberecht
Örtliche Gegebenheiten muss der Unternehmer berücksichtigen:
Der Auftragnehmer muss eine Werkleistung den für ihn erkennbaren örtlichen Gegebenheiten anpassen, was aus der erfolgsbezogenen Herstellungspflicht des Unternehmers resultiert – Anpassung eines Hoftores an ein vorhandenes Gefälle (Landgericht Landau, Urteil vom 11.08.2025 – 2 U 23/24).
Begrenzung der Hinweispflichten durch Auftragsumfang:
Wenn ein Auftragnehmer seine Bedenkenhinweispflichten nicht erfüllt, ist diese folgenlos, wenn der Bedenkenhinweis nicht zu einer Abänderung seiner Leistungspflicht geführt hätte. Der Besteller muss von dem Auftragnehmer grundsätzlich auf alle Umstände hingewiesen werden, die dieser nicht kennt und deren Kenntnis für dessen Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam ist. Wenn der Hinweis zu nichts geführt hätte, ist dies kein Pflichtverstoß (OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 – 18 U 61/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 193/23).
Keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten bei Schadensersatz statt der Leistung:
Eine Werkstatt muss die Vergütung für eine gescheiterte Reparatur zurückzahlen. In diesem Fall kann der Besteller nicht zusätzlich die fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung verlangen, da dies eine Überkompensation darstellen würde, was wiederum der Ausgleichsfunktion des materiellen Schadensrechts widerspricht (Landgericht Nürnberg – Fürth, Urteil vom 08.08.2025 – 6 O 4739/22).
Keine Akteneinsicht bei unzulässigem Nachprüfungsantrag:
Nur wenn der Antragsteller einen begründeten beachtlichen Sachvortrag hält, kann ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehen. Wenn der Nachprüfungsantrag zweifelsfrei unzulässig ist, besteht ein solcher Anspruch nicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.09.2025 – Verg 5/25).
Keine Rügeberechtigung eines verbundenen Unternehmens:
Das Unternehmen, das sich am Teilnahmewettbewerb bzw. am Vergabeverfahren beteiligt, kann ein Nachprüfungsantrag stellen. Ein beliebiges Unternehmen aus einem Konzernverbund hat kein Antragsrecht, es sei denn, es wurde von dem Teilnehmer am Vergabeverfahren bevollmächtigt (VK Bund, Beschluss vom 31.07.2025 – VK 2 – 55/25).
Vergaberechtsverstoß bei falscher Vergabeverordnung:
Wenn eine Ausschreibung auf der Grundlage eines falschen Vergabeverfahrens erfolgte, liegt darin ein Vergabefehler (VK Bund, Beschluss vom 17.06.2025 – VK 2 – 35/25).



