Newsletter Bau- und Vergaberecht 16/2025
23.05.2025 | Bau- und Vergaberecht
Tatsächlich erforderliche Kosten bei Leistungsänderung:
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Die Höhe der Forderung kann geschätzt werden, ohne dass eine Nachtragskalkulation erforderlich ist. Grundlage sind die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 – 5 U 148/23).
Anspruch auf ausreichende Besetzung der Baustelle:
Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B ermöglichen dem Bauherrn die Kündigung des Bauvertrages, wenn die Baustelle nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Bei einer notleidenden Bauausführung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Änderung des bisherigen personellen und sachlichen Einsatzes im Sinne einer Aufstockung zu verlangen (OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2025 – 253/24).
Keine Barrierefreiheit bei Türschwellen:
Nach der Baubeschreibung soll eine Erdgeschoßwohnung barrierefrei sein. Verbaut wird eine Türschwelle von 8 cm zur Terrasse. Darin liegt ein Mangel und die Barrierefreiheit ist nicht gegeben (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 – 10 U 54/24).
Mangelhafte Kostenkontrolle kann Schadensersatz auslösen:
Der Architekt ist verpflichtet im Rahmen der Kostenkontrolle die Richtigkeit der Kostenberechnung fortlaufend zu überprüfen. Dabei sind auch die Vorgaben aus der Baugenehmigung und Zuschläge für Unvorhergesehenes zu berücksichtigen. Ein Mangel besteht auch dann, wenn die Mengen unzutreffend ermittelt sind und die Einheitspreise nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen. Der Bauherr hat einen Schadensersatzanspruch, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt bzw. nicht oder anders gebaut hätte (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 – 10 U 11/24).
Berechtigte Verfahrensaufhebung bei ungeeignetem Angebot:
In § 63 Abs. 1 Nr. 1-Nr. 3 VgV sind schwerwiegende Gründe für die Verfahrensaufhebung enumerativ aufgezählt. Daneben gibt es andere äquivalente Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung, wenn nämlich kein Angebot mehr vorliegt, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht (OLG Naumburg, Urteil vom 19.07.2024 – 6 Verg1/24).
Schadensersatz bei Verstoß gegen Geheimhaltung:
Die Teilnahme an einer Ausschreibung begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Vergabestelle und den Bietern. Daraus resultierenden Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Diese werden durch die im Verfahren geltenden Vergabevorschriften konkretisiert. Kennt der Bieter das Angebot eines Mitbewerbers und unterbietet er dieses systematisch, verstößt er gegen die Rücksichtnahmepflicht (OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2025 – 61/24).