Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2025
15.04.2025 | Bau- und Vergaberecht
Kein Neubeginn der Verjährung nach Mangelbeseitigung ohne Abnahme:
Nach der Erbringung von Mangelbeseitigungsarbeiten beginnt nach VOB/B eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Abnahme. Werden die Mangelbeseitigungsarbeiten nicht abgenommen, wird keine Verjährungsfrist in Gang gesetzt (OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 – 12 U 9/23).
Keine Bauhandwerkersicherung von Verbraucher:
Ist der Bauherr ein Verbraucher kann der Unternehmer bei einem Verbraucherbauvertrag und einen Bauträgervertrag keine Bauhandwerkersicherheit verlangen, § 650f (6) 2. BGB. Verwaltet der Verbraucher eigene Immobilien liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Bauhandwerkersicherheit stellt unabdingbares Recht da, sodass der Unternehmer auf sein Sicherungsrecht weder in AGB noch in einer Individualvereinbarung verzichten kann (OLG München, Urteil vom 26.02.2025 – 27 U 1463/24 Bau).
Architekt muss schlüssigen Vortrag zur üblichen Vergütung vorbringen:
Das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung muss der Architekt beweisen. Wenn ihm dies nicht gelingt, kann ihm die übliche Vergütung zustehen. Der Architekt muss dann zur Höhe der üblichen Vergütung und zu den Elementen der Vergütung die Ermittlung schlüssig vortragen (OLG Bamberg, Urteil vom 25.01.2024 – 12 U 38/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 4024).
Unzulässigkeit isolierter Feststellung:
Der Antragsteller beantragt isoliert die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung. Damit ist kein Antrag auf Primärrechtsschutz verbunden. Ein solcher Antrag ist unzulässig (VK Südbayern, Beschluss vom 25.02.2025 – RMF-SG 21-3194-10-8).
Fortsetzungsfeststellungsantrag des Auftraggebers unzulässig:
Die Vergabekammer stellt auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat, wenn sich ein Nachprüfungsverfahren durch Zuschlagserteilung, durch Aufhebung oder durch Einstellung oder in sonstiger Weise erledigt hat. Es muss ein Feststellungsinteresse vorliegen. Dazu genügt jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art das geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder zu mildern. Wird das Nachprüfungsverfahren durch den Antragsteller als Bieter für erledigt erklärt und schließt sich der Antragsgegner als Vergabestelle der Erledigungserklärung an, ist dessen Antrag festzustellen, dass der Antragsteller durch das Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt war, unzulässig (VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 – VK1 – 8/25).