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Veröffentlichungshinweis vom 19. Juni 2018: Nordholtz/Hupka, DNotZ 2018, S. 404 - 413

19.06.2018 | Veröffentlichungen

Unser GÖHMANN Partner Dr. Christian Nordholtz, M.Jur. (Oxford) hat einen Aufsatz als Co-Autor zusammen mit dem Hamburger Notar Dr. Jan Hupka, LL.M. (Chicago) zu dem Thema „Die Beurkundung von Änderungen eines GmbH-Gesellschaftsvertrages – Tatsachenprotokoll vs. Niederschrift von Willenserklärungen“ veröffentlicht.

Bei nach § 53 Abs. 2 GmbHG beurkundungsbedürftigen Gesellschafterbeschlüssen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Beurkundung nach den Vorschriften der §§ 36 ff. BeurkG als Tatsachenprotokoll oder nach den Vorgaben für die Beurkundung von Willenserklärungen als Niederschrift nach §§8 ff. BeurkG vorzunehmen ist. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen wurden bislang nur vereinzelt betrachtet, eine einheitliche Linie hat sich indes noch nicht herausgebildet. Ein – in Teilen irritierender – Beschluss des OLG Celle vom 13. 2. 2017 (Az. 9 W 13/1) gibt Anlass, sich mit der Frage der Beurkundung von Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages zu befassen. Der Beitrag unterzieht die Entscheidung des OLG Celle einer kritischen Würdigung, systematisiert die sich stellenden Fragen und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Link: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fdnotz%2F2018%2Fcont%2Fdnotz.2018.404.1.htm&anchor=Y-300-Z-DNOTZ-B-2018-S-404-N-1

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