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Newsletter Bau- und Vergabrerecht 13/2021

15.04.2021 | Newsletter

Erbrachte Leistungen nach Kündigung

Nach der Kündigung eines Bauvertrages kann der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen abrechnen. Es handelt sich um solche Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung am Bauwerk vorhanden sind. Es ist nicht ausreichend, dass dem Bauunternehmen bereits ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Der Werkerfolg muss in das Bauwerk eingeflossen sein. Für Planungen, die keine eigenständige Bauleistung darstellen, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung nicht ausgeführt ist. Das gilt auch für ein Pflichtenheft (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2021 – 11 U 281/19).

Abnahmeprotokoll muss von Berechtigtem unterschrieben sein

Ein Mitarbeiter des Bauherrn unterschreibt das Abnahmeprotokoll mit dem Kürzel i. A. Damit bringt der Mitarbeiter zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Die Abnahme erfolgt somit erst durch die Abnahmeerklärung des Bauherren (OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019 – 6 U 37/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 226/19).

Kein Mangelbeweis bei alternativer Schadensursache

Mit der Abnahme erkennt der Bauherr die Bauleistung als vertragsgemäß an mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehrt. Wird nach der Abnahme ein anderer Unternehmer in dem fraglichen Bereich, in dem der Fehler begangen wurde, tätig, spricht kein Anscheinsbeweis mehr dafür, dass der Mangel auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist (OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 9 U 1231/18 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 250/18).

Eignungsleihe bei Planungsleistungen

Die eignungsverleihenden Unternehmen müssen die jeweiligen Leistungen erbringen, die für die Baumaßnahme benötigt werden. Dabei reicht es bei Planungs- und Projektsteuerungsleistungen nicht aus, dass die Mitarbeiter der eignungsverleihenden Unternehmen, die an den entsprechenden Referenzbauvorhaben mitgewirkt haben, dem vorgesehenen Projektteam in allen Projektstufen und Handlungsbereichen über die Projektlaufzeit zur Verfügung stehen. Unklar bleibt, in welchem Umfang die Einbindung konkret erfolgen muss (VK Südbayern, Beschluss vom 25.02.2021 – 3194. Z3 3-3 01-20-47).