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Newsletter Bau-und Vergaberechtrecht 20/2019

20.05.2019 | Bau- und Vergaberecht

Keine Abschlagsrechnung nach Abnahme

Wenn der Bauherr die Bauleistungen abgenommen hat oder wenn der Bauvertrag in ein Abrechnungsverhältnis gewandelt ist, kann keine Abschlagsforderung mehr verlangt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Frist zur Einreichung der Schlussrechnung abgelaufen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2019 – 10 U 152/18).

 

Verlust der Mängelrechte bei fehlendem Vorbehalt trotz klar erkennbaren Mangel

Wenn der Bauherr Erkenntnis von einem Mangel hat, verliert er seiner Mangelrechte dann, wenn er sich die Mangelrechte bei der Abnahme nicht vorbehält. Ist ein Mangel klar erkennbar und gravierend und wird kein Vorbehalt erklärt, ist davon auszugehen, dass der Bauherr in Kenntnis des Mangels abgenommen hat (Kammergericht, Urteil vom 25.11.2016 – 21 U 31/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 310/16).

 

Verkehrssicherungspflicht des Architekten nur bei unzuverlässigen Unternehmen

Der bauüberwachende Architekt kann davon ausgehen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Unternehmen nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig sind, muss der Architekt als Bauüberwacher tätig werden, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 – 10 U 82/14).

 

Kostenschätzung muss sorgfältig erfolgen

Im Rahmen einer Ausschreibung sind die Bedarfsmittel sorgfältig zu ermitteln. Eine Kostenprognose ist falsch, wenn sie auf unrichtigen Daten beruht und dies erkennbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine vorhersehbare Kostenentwicklung nicht bedacht wird, die angegebenen Kosten ungeprüft und pauschal übernommen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 – Verg 42/18).

 

Ausschluss des Angebots wegen falschen Übermittlungsweg

Im Vergabeverfahren wird eine Cloud zur Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bietern eingerichtet. Die Ausschreibung sieht aber vor, dass das Angebot auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag einzureichen ist. Ein Bieter übermittelt das Angebot auf dem Postweg und über den elektronischen Weg. Der Bieter hat das Angebot in der Cloud hochgeladen. In diesem Falle ist das Angebot auszuschließen (VK Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 – VgK – 46/2018).