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Newsletter Bau- und Vergaberecht 5/2020

31.01.2020 | Bau- und Vergaberecht

Keine Abnahme nicht fertig gestellter Leistungen

Die Abnahme stellt die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß dar. Die Abnahme erfolgt regelmäßig mit der körperlichen Entgegennahme des Werks. Teilabnahmen sind insbesondere dann möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Daneben steht es dem Bauherrn frei, Teile des Gesamtwerks bereits vorher abzunehmen, wenn sich die Leistungen abtrennen lassen und eine sinnvolle selbstständige Einheit darstellen. Unterzeichnet der Bauherr ein Schlussabnahmeprotokoll oder ein Hausübergabeprotokoll, werden damit keine Zusatzleistungen abgenommen, wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht erstellt waren (OLG München, Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau).

10 % Vertragserfüllungsbürgschaft sichert keine Mängelansprüche

Die Parteien haben eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 % zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus einem Bauvertrag vereinbart. Nach der Formulierung sichert eine solche Bürgschaft auch die nach Abnahme der Werkleistung entstehenden Mängelansprüche ab. Da die Bürgschaft somit auch den Bestandteil einer Gewährleistungsbürgschaft innehatte, übersteigt sie die zulässige Größe von 5 %. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar. Daher werden die Gewährleistungsansprüche von einer solchen Bürgschaft nicht umfasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2019 – 21 U 47/19).

Vorschussanspruch gegen Architekten

Der Architekt ist schadensersatzpflichtig, wenn sich ein Planungsmangel im Bauwerk verwirklicht hat. Dem Architekten steht dann kein Nachbesserungsanspruch mehr zu. In diesem Fall kann der Bauherr von dem Architekten im Wege des Schadensersatzes einen zweckgebundenen und abzurechnenden Vorschuss verlangen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2019 – 13 U 161/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 155/19).

Zuwarten bei Mangeluntersuchung begründet keine Arglist

Der Architekt ist verpflichtet, die Ursachen von aufgetretenen Mängeln zu klären. Dies gilt auch dann, wenn damit eigene Planungs- und/oder Aufsichtsfehler verbunden sind. Unterlässt der Architekt eine solche Tätigkeit, begründet dies einen weiteren Schadensersatzanspruch, wenn der Architekt dadurch die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt. In diesem Fall gilt die Verjährung als nicht eingetreten. Schlägt der Architekt bei einem Wasserschaden vor, zunächst weitere Regenereignisse abzuwarten, um die Ursache festzustellen, liegt darin keine Arglist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 U 95/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 28/18).

§ 134 GWB gilt nicht im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB (OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 – 13 B 56/19).

Anforderungen an Nebenangebote dürfen strenger sein

Die Vergabestelle lässt Nebenangebote zu. In diesem Fall muss die Vergabestelle die Mindestanforderungen festlegen. Für den Bieter muss erkennbar sein, um welche Mindestanforderungen es sich handelt. Für den Bieter muss ersichtlich sein, wann ein Nebenangebot gegenüber dem Hauptangebot als gleichwertig angesehen werden kann. Dabei können die Anforderungen eines Nebenangebots strenger sein als das Hauptangebot (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – Verg 35/19).