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Newsletter Bau-und Vergaberecht 30/2019

16.08.2019 | Bau- und Vergaberecht

Kein Kontrahierungszwang bei Rahmenvertrag

Der Auftragnehmer eines Rahmenvertrages kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf den Abschluss von Einzelverträgen klagen. Hierfür wäre es erforderlich, dass in dem Vertrag eine Abschlussverpflichtung enthalten ist. Dem Bauherrn steht es frei, Einzelverträge abzuschließen oder nicht. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2016 – 12 U 2437/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – VII ZR 322/16).

Androhung der Ersatzvornahme kann als Kündigung ausgelegt werden

Der Bauherr fordert den Unternehmer unter Androhung der Ersatzvornahme auf, ein Bauteil innerhalb einer bestimmten Frist zu demontieren. Damit bringt der Bauherr seinen Willen zur Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck. Die Erklärung kann als Kündigung des Bauvertrages verstanden werden (OLG Celle, Urteil vom 16.07.2018 – 8 U 44/17 – Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, BGH, Beschluss vom 13.01.2019 – VII ZR 158/18).

Zwischen deutschen Parteien gilt die HOAI

Die Parteien haben ein Pauschalhonorar vereinbart, dass unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. In diesem Fall kann der Architekt das Mindestsatzhonorar verlangen, da bei deutschen Parteien die HOAI die Dienstleistungsfreiheit nicht berührt wird (OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 – 27 U 134/17 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 09.01.2019 – VII ZR 220/17).

Keine Korrektur von Angaben des Bieters

Es bestehen Zweifel an bewertungsrelevanten Angaben eines Bieters. In diesem Falle kann die Vergabestelle keine eigenen Erkenntnisse zur Wertung heranziehen. Die Vergabestelle kann sich eine Korrektur auch nicht in den Vergabeunterlagen vorbehalten (VK Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2019 – VgK – 03/2019).

Keine Vermischung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien

Wenn Eignungskriterien und Zuschlagskriterien vermischt werden, muss dies von dem Bieter unverzüglich gerügt werden. Dies gilt auch nach der Vergaberechtsreform 2016 – § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB. Daran hat sich auch durch die Neuregelung des §§ 16 d EU Absatz 2 b VOB/A 2016 nichts geändert. Der Bieter muss sich bei der Abgabe seines Angebots mit den Eignungskriterien und Zuschlagskriterien auseinandersetzen und eine Wertung vornehmen. Er muss seinen eigenen Tätigkeitsbereich reflektieren. (VK Rheinland, Beschluss vom 23.04.2019 – VK 7/19).