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Newsletter Bau- und Vergaberecht 27/2018

23.10.2018 | Bau- und Vergaberecht

Kündigung aus wichtigem Grund bei Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

Bauverträge nach BGB und VOB können aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dem kündigenden darf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden. Wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses herbeiführt, darf der Bauherr das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen (OLG Jena, Urteil vom 03.02.2016 – 2 U 602/13 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 42/16)

Kündigungsvoraussetzungen müssen beachtet werden

Die Leistungen des Bauunternehmers sind vor der Abnahme mangelhaft. Beim VOB-Vertrag muss der Bauherr dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen, die Auftragsentziehung für den Fall des Ablaufs der Frist androhen und den Auftrag nach Fristablauf entziehen. Eine solche Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Bauunternehmer die Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert. Ohne eine erforderliche Fristsetzung ist die Kündigung als freie Kündigung zu deuten (OLG Jena, Urteil vom 10.02.2016 – 7 U 555/15 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 53/16)

Vertragsverletzungsverfahren ist kein Aussetzungsgrund für berufsgerichtliches Verfahren

Vor der europäischen Kommission läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Planer ist deswegen nicht auszusetzen (Landesberufsgericht Nordrhein-Westfalen für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beschluss vom 01.08.2016 – 6 sE 46/18).

Keine Aufhebung wegen schlechtem Leistungsverzeichnis

Eine Ausschreibung kann aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden. Die Voraussetzungen sind am Einzelfall anhand einer Interessenabwägung zu prüfen. Die Anforderungen an das Aufhebungsinteresse sind streng. Der Aufhebungsgrund darf erst nach Beginn des Verfahrens eingetreten sein. Die Aufhebung ist dann nicht zulässig, wenn die Vergabestelle den Aufhebungsgrund selbst verursacht hat (VK Nordbayern, Beschluss vom 04.09.2018 – RMF – SG 21 – 3194 – 03 – 25).

Vergabeverstoß: Schadensersatz bei unterbliebener Zuschlagserteilung

Durch die Ausschreibung kommt zwischen dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zustande. Der öffentliche Auftraggeber muss das Vergaberecht beachten. Es ist unzulässig, Mengenansätze von 1 in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Dies gilt auch für angehängte Stundenlohnarbeiten. Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen derartige Vorschriften, setzt ein Anspruch auf entgangenen Gewinn voraus, dass der Bieter ohne die Pflichtverletzung den Zuschlag erhalten hätte (LG Bonn, Urteil vom 21.06.2017 – 1 O 344/16).