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Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2020

06.07.2020 | Bau - und Architektenrecht

Keine Preisanpassung bei Kalkulationsfehlern

Wenn ein Auftragnehmer sich bei der Abgabe seines Angebots verkalkuliert hat und dies für den Bauherrn erkennbar war, hat der Unternehmer trotzdem keinen Anspruch auf Vertragsanpassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 – 12 U 180/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.01.2020 VII ZR 249/18).

Keine Sowiesokosten und kein Abzug „neu für alt“ bei mangelhafter Leistung

Wenn eine Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit entspricht und deshalb mangelhaft ist, kann der Bauunternehmer im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung keine Sowiesokosten geltend machen oder einen Abzug „neu für alt“ (OLG München, Beschluss vom 20.12.2018 – 27 U 1515/18 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 27/19).

Architekt kann mit Verkehrssicherungspflicht betraut sein

Ein Bauherr hat die Möglichkeit, dem Architekten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Bauvorhabens auch die Verkehrssicherungspflichten zu übertragen. Die Übertragung kann auch auf ein Bauunternehmen erfolgen. Damit verkürzen sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn auf Auswahl, Instruktion und Überwachung (OLG Celle, Urteil vom 24.06.2020 – 14 U 20/20).

Architekt ist nicht zur Kündigung eines Unternehmers verpflichtet

Wenn ein Architekt dem Bauherrn empfiehlt, ein Kündigungsrecht auszuüben, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, die nur in einem gesetzlich zugelassenen Umfang zulässig ist. Bei der Beurteilung zugunsten des Architekten, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Architektenleistungen berühren vielfach Rechtsdienstleistungen. Allerdings übertritt der Architekt die Grenze des Zulässigen, wenn er in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte/Gestaltungsrechte im Außenverhältnis tätig wird, da es sich hierbei um komplexe Rechtsdienstleistungen handelt, die ein hohes Risikopotenzial für den Bauherrn haben und daher den rechtsberatenden Berufen vorbehalten sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19).

Grenze der zulässigen Änderung der Vergabeunterlagen

Nimmt der Bieter Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, ist das Angebot auszuschließen. Dies ist der Fall, wenn der Bieter nicht das anbietet, was die Vergabestelle ausgeschrieben hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, indem er eine inhaltliche Änderung der ausgeschriebenen Leistung vornimmt. Allerdings soll nicht jede marginale formale Abweichung einen Angebotsausschluss zur Folge haben. Vielmehr sind Korrekturen in fehlerhaften unternehmensbezogenen Unterlagen zulässig, wenn keine Manipulationsgefahr besteht und die Vergabestelle im Falle der Zuschlagserteilung genau das erhält, was sie ausgeschrieben hat (VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2020 – VK B1 – 39/19).

Corona–Pandemie stellt einen Aufhebungsgrund dar

Durch die pandemische Verbreitung des Corona-Virus kann es zu unabsehbaren wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Betriebsschließungen kommen. Damit können sich die Grundlagen eines Vergabeverfahrens grundlegend ändern. Es handelt sich dabei um ein vom Auftraggeber nicht vorsehbares und ihm nicht zurechenbares Ereignis. Daher ist die Vergabestelle berechtigt, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben (VK Bund, Beschluss vom 06.05.2020 – VK 1 – 32/20).