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Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2018

25.09.2018 | Bau- und Vergaberecht

Leistungsänderung durch geänderte Pläne
Im Leistungsverzeichnis ist ausgeschrieben, dass die Decken als Teilelementdecken ausgeführt werden. Werden dem Auftragnehmer Planungsunterlagen übergeben, in denen die Ausführung der Decken in Ortbeton dargestellt ist, stellt diese Änderung eine Änderung des Bauentwurfs dar (Kammergericht, Urteil vom 21.04.2016 – 27 U 81/15 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 25.04.2016 – VII ZR 119/16).

Baufeldfreimachung keine Bauleistung
Ein Unternehmer ist mit der Entfernung und Dekontamination von Anlagenmaterial beauftragt. Der Unternehmer kann keine Handwerkersicherung nach § 648 a BGB a.F. fordern. Er ist im Sinne des Gesetzes kein „Unternehmer eines Bauwerkes“ (OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2015 – 14 U 65/15 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 216/15).

Schätzung der anrechenbaren Kosten bei frühzeitiger Kündigung
Wird ein Architektenvertrag unmittelbar nach dessen Abschluss gekündigt, kann der Architekt seine Honorare nach der Kostenschätzung abrechnen. Die Abrechnung nach der Kostenberechnung erfolgt dann, wenn diese bereits vorliegt. Liegt die Kostenberechnung nicht vor, ist die zuvor zu erbringende Kostenermittlungsart ausreichend (OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 – 13 U 3256/17 Bau).

Ausschreibung muss Eignungskriterien und Nachweise beinhalten
Die Vergabestelle muss die geforderten Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbetätigung bekanntgeben. Die Eignungskriterien müssen in einer Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen und auch Angaben zu den geforderten Nachweisen enthalten. Ein in der Auftragsbekanntmachung enthaltener Link, mit dem ein Zugang zu den Auftragsunterlagen möglich ist, kann die Mitteilung der Eignungskriterien und der geforderten Nachweise nicht ersetzen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 – Verg 24/18).

Aktuelles Führungszeugnis kann nachgefordert werden
Wenn der Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens ein altes Führungszeugnis vorlegt, entspricht dies nicht den vergaberechtlichen Anforderungen. Die Vergabestelle kann in diesem Fall ein aktuelles Führungszeugnis nachfordern (OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 – Verg 02/18).