Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 16/2019

16.04.2019 | Bau- und Vergaberecht

Lückenhafte Ausschreibung führt zu zusätzlicher Vergütungspflicht

Aus der Ausschreibung geht nicht eindeutig hervor, ob der Bieter nur Betonstahl liefern oder auch einbauen sollte. Geht aus dem Angebot hervor, dass der Bieter die Verlegung nicht ausführen will, gehört der Einbau des Stahls nicht zum Leistungsumfang. Fordert die Vergabestelle den Unternehmer auf, die Arbeiten zu erbringen, liegt darin die Anordnung einer zusätzlichen Leistung, die auch gesondert zu vergüten ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2016 – 13 U 176/11 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 154/16).

 

Unternehmer muss sich auf Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einstellen

Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies und dauerhaft funktionstaugliches Werk. Ein Werk ist mangelhaft, wenn sich die als zutreffend angenommene allgemein anerkannte Regel der Technik nach Erbringung der Bauleistung als unrichtig herausstellt (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2016 – 4 U 674/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.11. 2018 – VII ZR 263/16).

 

Schadensersatz bei fehlerhafter Kostenschätzung

Der Architekt muss die wirtschaftlichen Belange des Bauherrn beachten. Er muss die voraussichtlich entstehenden Baukosten richtig ermitteln. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn müssen im Rahmen der Grundlagenermittlung festgestellt werden. Wegen einer schuldhaft unzutreffenden Kostenschätzung und wegen einer unterbliebenen oder unrichtigen Information über eine Verteuerung kommt eine Schadensersatzpflicht des Architekten in Betracht. Ist die Kostenschätzung mangelhaft, kommt es auf die Frage der Vereinbarung eines Kostenrahmens nicht mehr an, wenn die falsche Kostenermittlung bzw. die falschen Kostenangaben Grundlage der Investitionsentscheidung des Bauherren waren (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 – 21 U 22/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18).

 

Kunstwerk mit Bauwerk verbunden- Abriss nur unter bestimmten Voraussetzungen

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist eine Beeinträchtigung. Die Vernichtung kann geeignet sein, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers zu gefährden. Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers vorzunehmen.

Auf Seiten des Urhebers ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Werk um das einzige Stück handelt oder ob mehrere Vervielfältigungsstücke existieren. Es ist die Gestaltungshöhe zu berücksichtigen und die Frage, ob es sich um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.

Bei dem Eigentümer ist zu prüfen, ob bautechnische Gründe oder Interessen an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sind. Bei einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder des Gebäudes werden diese den Interessen des Urhebers vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu beleuchten, ob dem Urheber Gelegenheit gegeben wurde, das Werk zurückzunehmen oder Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (BGH, Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 98/17).

 

Vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss führt zur Vergabereife

Die Ausschreibung darf erfolgen, wenn Vergabereife gegeben ist. Alle Vergabeunterlagen müssen fertiggestellt sein und es muss innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden können. Alle privat- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausschreibung müssen geschaffen sein. Liegt ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vor, darf vergeben werden. Eingelegte Rechtsbehelfe hindern dies nicht (VK Bund, Beschluss vom 12.03.2019 – VK 1 – 7/19).

 

Eigenes Organisationsverschulden ist zu prüfen

Bei einer E–Vergabe ist es zu technischen Problemen gekommen. Die Vergabestelle muss prüfen, ob eigenes Organisationsverschulden vorliegt (VK Westfalen, Beschluss vom 20.02.2019 – VK 1 – 40/18).