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Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2019

18.03.2019 | Bau- und Vergaberecht

Zusatzleistungen sind vergütungspflichtig

Ein Pauschalpreis bleibt verbindlich, wenn sich der Leistungsumfang nicht ändert. Verlangt der Bauherr zusätzliche Leistungen, muss er diese auch gesondert vergüten (OLG München, Urteil vom 13.02.2019 – 20 U 1475/18 Bau)

Bauherr darf bei unmöglicher Mangelbeseitigung Vorschuss behalten

Die Nachbesserung durch eine Drittfirma schlägt fehl, weil es zu keiner fachgerechten Mangelbeseitigung kommt. In diesem Falle hat das Bauunternehmen keinen Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses, wenn der Bauherr die Aufwendung für erforderlich halten durfte (OLG München, Beschluss vom 10.12.2015 – 27 U 2588/15 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 18.07.2018 – VII ZR 8/16).

Hinweis auf eigenen Fehler des Planers grundsätzlich erforderlich

Ein Planer muss auf eigene Fehler hinweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber anderweit sachkundig ist. Eine derartige Sachkunde ist nicht vorhanden, wenn ein anderer Baubeteiligter ein Gutachten eingeholt hat und dem Bauherrn zur Kenntnis bringt, in dem nicht dezidiert auf Fehler des Planers hingewiesen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 – 10 U 113/18).

Angabe der Eignungskriterien durch konkrete Verlinkung ausreichend

Die Vergabestelle muss die Eignungskriterien in der Bekanntmachung aufführen. Ein Hinweis auf die Vergabe- und Auftragsunterlagen genügt nicht. Eine konkrete Verlinkung auf ein ohne weiteres zugängliches Dokument ist dagegen ausreichend, wenn Bietern durch bloßes Anklicken zu dem Formblatt gelangen und auf einen Blick erkennen kann, welche Anforderungen an sie gestellt werden. Es ist ausreichend transparent, wenn Bieter ohne umfangreiche Unterlagen feststellen können, ob die Ausschreibung ihr Tätigkeitsfeld betrifft (VK Sachsen, Beschluss vom 30.10.2018 – 1/SVK/021-18).

Zuschlagskriterien müssen eindeutig sein

Die Vergabestelle muss bei der Angabe der Zuschlagskriterien klare und eindeutige Formulierungen anwenden. Alle durchschnittlich fachkundigen Bieter müssen ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können (VK Südbayern, Beschluss vom 21.01.2019 – Z3 – 3 – 3194 – 1 -38 – 11/11).