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Newsletter Bau- und Vergaberecht 11/2020

16.03.2020 | Bau- und Vergaberecht

Abmahnung bei Kündigung erforderlich

Die Kündigung eines Bauvertrages ist erst dann zulässig, wenn der Auftragnehmer klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass ein weiterer Pflichtverstoß zur Kündigung führt. Eine Fristsetzung bzw. Abmahnung mit Kündigungsandrohung ist nur in Ausnahmefällen nicht erforderlich. Daher muss grundsätzlich eine Fristsetzung/Abmahnung erfolgen (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 – 10 U 70/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 53/17).

Keine Rücknahme der Kündigung

Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nach ihrem Zugang nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Wirkung der Kündigung können die Parteien allerdings durch eine einverständliche Vereinbarung aufheben. Erfolgt diese Vereinbarung vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirken sollte, wird der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt. Kommt die Einigung erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande, begründet dies einen neuen Vertrag mit dem Inhalt des früheren Vertrages (OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017 – 13 U 2051/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 120/17).

Anwendbarkeit der HOAI

Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang. Nationale Normen sind richtlinienkonform aufzulegen. Eine Auslegung dahingehend, dass die HOAI nicht mehr Grundlage der Honorierung von Planungsleistungen ist, ist nicht möglich. Daher gilt die HOAI bis zur Anpassung durch den Gesetzgeber fort (OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 U 1402/17).

Keine Haftung des Architekten für Ausführungsfehler nach Aufhebung des Vertrages

Der Bauherr hat mit dem planenden und bauüberwachenden Architekten eine Vertragsaufhebung vereinbart. Nach diesem Zeitpunkt kam es zu Ausführungsfehlern. Dafür kann der Architekt nicht mehr verantwortlich gemacht werden (OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2018 – 12 U 885/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 228/18).

Kein Ausschluss bei mehrdeutiger Ausschreibung

In der Ausschreibung ist vorgesehen, dass Teile des Angebots, die einer elektronischen Übermittlung nicht zugänglich sind, auf dem Postweg einzureichen sind (Muster). Die Vergabestelle muss klarstellen, ob die abweichende Übermittlung für das Angebot insgesamt gilt. Ist dies unklar geblieben, kann ein Angebot, das nur auf dem Postweg eingereicht ist, nicht ausgeschlossen werden (OLG Dresden, Beschluss vom 21.02.2020 – Verg 7/19).

Durch Lose keine Reduzierung der Zahl der Angebote

Ein Losverfahren ist kein auftragsbezogenes Kriterium. Es dient einer Bewerberauswahl nach dem Zufallsprinzip. Eine Reduzierung der Bewerber durch ein Losverfahren ist nur zulässig, wenn die Vergabestelle eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht nachvollziehbar durchführen kann (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019 – 1 VK 34/19)