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Newsletter Bau- und Vergaberecht 09/2021

10.03.2021 | Newsletter

Vergütung von Änderungs- und Zusatzleistungen nach tatsächlich erforderlichen Kosten plus Zuschläge

Die Kosten eines Stillstands von Baugeräten gehört zu den Mehr- und Minderkosten einer geänderten oder zusätzlichen Leistung. Dies ist der Fall, wenn die vorgehaltenen Baugeräte zur Ausführung einer anderen Leistungsposition in einem Folgewerk benötigt werden und sich die Ausführung aufgrund der geänderten oder zusätzlichen Leistungen zeitlich verschiebt. Unklar ist die Art und Weise der Vergütung, wenn die Parteien hierüber im Vertrag keine Regelung getroffen haben. In diesem Fall enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllen ist. Wie im Falle von Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B soll die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit einem Zuschlag für die allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn vergütet werden (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 – 11 U 136/18).

Keine Fiktive Abrechnung von Mangelfolgeschäden

Ein Dach ist mangelhaft, weil nicht ausreichend Notüberläufe errichtet worden sind. Außerdem sind die vorhandenen Dachabläufe mit Resten von Dachschweißbahnen verstopft. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer auch für Mangelfolgeschäden. Die Kosten für die Mangelfolgeschäden können aber nur dann abgerechnet werden, wenn der Bauherr sie tatsächlich aufgebracht hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 – 2 U 37/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 263/18).

Vereinbarte Barrierefreiheit ist Beschaffenheitsvereinbarung

In einem Architektenvertrag wird für den zu errichtenden Betrieb vereinbart, dass dieser behindertengerecht und barrierefrei ausgeführt werden soll. Darin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung für das geschuldete Architektenwerk. Der Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung ist durch Auslegung anhand der gesetzlichen und technischen Normen zu entwickeln. Aus diesen ergeben sich die Anforderungen an Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit von Wohngebäuden. Wird die Beschaffenheit nicht erzielt, hat der Bauherr gegen den Architekten einen Anspruch auf Vorfinanzierung der Mangelbeseitigungskosten (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 – 21 U 54/19).

Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung bei Planung mitgeschuldet

Bei der Planung sind die allgemeinen Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu gehören die Bestimmungen in der Baugenehmigung und die darin enthaltenen Auflagen. Der mit der Baumaßnahme vorausgesetzte Zweck und die funktionale Nutzung muss ermöglicht werden. Hierzu gehören auch die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19).

Keine vorab Bekanntgabe der Preisumrechnungsformel

In der Auftragsbekanntmachung sind nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nach § 127 Abs. 5 GWB anzugeben, nicht indes die Preisumrechnungsformel (OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 – 17 Verg 6/20).

Konzernverbundene Unternehmen – kein automatischer Ausschluss bei Loslimitierung

Wegen eines Verstoßes gegen die Loslimitierung können konzernverbundene Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn sich für jeden Bieter aus dem Zweck der Loslimitierung eindeutig ergibt, dass konzernverbundene Unternehmen als ein Bieter im Sinne der Bekanntmachung anzusehen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Konzernverbundenheit nicht zu einer drohenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des Bauherren führt (OLG München, Beschluss vom 23.11.2020 – Verg 7/20).