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Newsletter Bau- und Vergaberecht 06/2021

16.02.2021 | Newsletter

Schlüssiger Vortrag für Architektenhonorarklage

Wenn der Architekt Honorar einklagen will, muss er darlegen und beweisen, dass ein Vertrag mit einem bestimmten Bauherrn abgeschlossen wurde, welchen Inhalt der Vertrag hat und welche Leistungen zu erbringen waren und welche Vergütung hierfür vereinbart war. Fehlt es an einer solchen schlüssigen Darlegung, scheitert die Klage (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 – 12 W 28/20).

Sicherungshypothek auch ohne Wertsteigerung

Der Architekt hat Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seiner Honoraransprüche. Dieser Anspruch besteht nach Vertragsschluss unabhängig vom Baubeginn und unabhängig von einer Wertsteigerung des Grundstücks. Der Anspruch besteht per se nach §§ 650 q, 650 e Abs. 1, S. 1 BGB (Kammergericht, Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20).

Bekanntmachungspflicht auch über Gewichtung von Unterkriterien

In der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen sind die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzugeben. Diese Anforderungen gelten für Zuschlags- und Unterkriterien. Ist der Vergabestelle die Angabe der Gewichtung nicht möglich, muss die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben (OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2021 – 13 Verg 8/20). Verschiedene Bauaufgaben sind getrennt auszuschreiben.

Bevor eine Bauaufgabe in verschiedene Aufträge ausgeschrieben wird, sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. Ein einheitlicher Auftrag ist gegeben, wenn der eine Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion ergibt. Besteht zwischen den Bauaufgaben kein so enger Zusammenhang, dass der eine Komplex nicht ohne den anderen genutzt werden kann, führt die daraus resultierende getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben. Der Auftragswert für jede Bauaufgabe ist gesondert zu ermitteln (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2021 – 54 Verg 6/20).

Möglicher Mangel ist kein Mangel

Nach der Abnahme ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweisbelastet. Er muss beweisen, dass ein Schaden auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen ist. Kann ein Sachverständiger nicht feststellen, dass die Leistung des Unternehmers für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist, lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit notwendiger Sicherheit feststellen. Die Möglichkeit, dass die Leistung zu dem Schaden geführt hat, reicht nicht aus, um die Ursächlichkeit zu beweisen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17).

Corona Pandemie als höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein durch äußerst vernünftige Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das von außen kommt und keinen betrieblichen und persönlichen Zusammenhang zu den Parteien hat. Die Pandemie und ihre Folgen stellen ein solches von außen kommendes und betriebsfremdes Ereignis dar, da es eine Pandemie solchen Ausmaßes noch nie gegeben hat (Landgericht Paderborn, Urteil vom 25.09.2020 – 3 O 261/20).