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Newsletter Bau- und Vergaberecht 06/2019

05.02.2019 | Bau- und Vergaberecht

Fiktive Schadensberechnung bei Begleitschäden zulässig

Im Zuge einer Baumaßnahme kommt es regelmäßig auch zu sogenannten Begleitschäden. Bei solchen Schäden stellt sich die Frage, ob sie auf der Grundlage fiktiver Mangelbeseitigungskosten eingeklagt werden können. Das Landgericht München 1 bejaht dies (LG München 1, Urteil vom 09.11.2018 – 2 O 11810/16).

Zeitlicher Zusammenhang von Kündigungsgrund und Kündigungserklärung

Die außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages ist berechtigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein möglicher Kündigungsgrund ist eine Schlechtleistung durch eine nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung. Die Kündigung muss dann aber innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung ausgesprochen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 – 18 U 26/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 316/14).

Verwertung der Pläne ist konkludenter Vertragsschluss

Zwischen dem Bauherrn und dem Architekten besteht kein schriftlicher Vertrag. Übergibt der Architekt dem Bauherrn die Planungsunterlagen und verwertet der Bauherr die Pläne, bringt der Bauherr zum Ausdruck, dass er das Angebot des Architekten auf einen Vertragsabschluss annimmt. Dies kann nur im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten wie eine unübersichtliche Anzahl von Beteiligten und Verflechtungen untereinander bzw. die Vorgeschichte der Planung (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 – 12 U 24/17).

Ausschluss ohne elektronische Signatur

Die Ausschreibung sieht vor, dass Angebote schriftlich und/oder elektronisch einzureichen sind. Für die elektronische Übermittlung genügt die Textform mithilfe elektronischer Mittel bei Verzicht auf eine eigenhändige Unterschrift. Der Vergabestelle steht es frei, erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten zu stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur zu verlangen. Genügt das Angebot diesem Erfordernis nicht, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 – Verg 32/18).

Lückenlose Dokumentation des Vergabeverfahrens

Die Vergabestelle ist verpflichtet, das Verfahren von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Es müssen die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Somit müssen alle Entscheidungsschritte fortlaufend festgehalten werden. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich auf den formalen Verfahrensablauf und auch auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Die Dokumentation muss nicht in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Dabei kann der Vermerk auch aus mehreren Teilen bestehen und muss lediglich das Verfahren lückenlos abbilden (VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018 – VgK – A 29/2018).