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Newsletter Bau- und Vergaberecht 01/2021

12.01.2021 | Newsletter

Bauleiter des Bauherren zur Entgegennahme (mündlicher) Bedenkenanmeldungen bevollmächtigt

Durch eine rechtzeitige Bedenkenanmeldung wird der Bauunternehmer von Mängelansprüchen freigestellt. Er muss in dem Bedenkenhinweis auf die Abweichung der geplanten Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik hinweisen. Die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauüberwacher des Bauherren ist ausreichend, wenn sich der Bauüberwacher den Bedenken nicht verschließt. Ein mündlicher Bedenkenhinweis ist ausreichend. Er muss nur inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein. Es kommt darauf an, dass die Warnung ausreichend ist (OLG Jena, Urteil vom 09.01.2020 – 8 U 176/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 21/20).

Häufung kleinerer Pflichtverletzungen begründet Kündigungsrecht

Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn zwischen den Bauvertragsparteien das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Dies kann auf besonders schwerwiegende einzelne Vertragspflichtverletzungen zurückgeführt werden oder auch auf eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen, die für sich genommen keine außerordentliche Kündigung begründen würden, aber in der Gesamtabwägung doch (OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2020 – 6 U 349/20).

Verwertung der Planung und doch kein Honoraranspruch

In einer 3-Personen-Konstellation erbringt der Planer Leistungen in der Hoffnung, einen Auftrag zu erhalten. Er muss darlegen und beweisen, dass der Bauherr sein Vertragspartner ist. Die Verwertung der Architektenleistungen ist beispielsweise ein Indiz für das Zustandekommen eines Vertrages. Dies ist allerdings im Gesamtkontext unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen und muss nicht zwingend zu einem Honoraranspruch führen (Kammergericht, Urteil vom 20.10.2017 – 21 U 84/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 137/18).

Architekt trägt das Prognoserisiko bei Überwachungsverschulden

Beim Auftreten von Mängeln kann der Bauherr die Maßnahmen ergreifen, die er als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte. Das damit verbundene Prognoserisiko trägt der Verursacher des Mangels. Dies gilt auch für Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Bauherren entstehen, weil der beauftragte Sachverständige unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen verursacht hat. Das Prognoserisiko ist ein allgemein schadensrechtlicher Grundsatz, der auch im Verhältnis zwischen Bauherrn und Planer gilt (OLG München, Beschluss vom 19.07.2019 – 28 U 2908/18 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 182/19).

Auch bei Notvergabe Wettbewerb erforderlich

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erlaubt es der Vergabestelle nicht, gänzlich von einer Vergabe nach wettbewerblichen Grundsätzen abzusehen. Das bestehende Ermessen verpflichtet die Vergabestelle auch in den Fällen der Notvergabe mehrere Angebote einzuholen, um einen Wettbewerb zu eröffnen. Eine Direktvergabe kommt nur an einen von vorneherein alleine angesprochenen Marktteilnehmer in Betracht (OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2020 – 17 Verg 4/20).

Unzulässige Aufhebung bei unverändertem Beschaffungsbedarf

Für eine Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist es erforderlich, dass sich der Beschaffungsbedarf geändert hat und die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf anzupassen sind oder der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist, sodass das Interesse der Vergabestelle an der konkret ausgeschriebenen Leistung selbst nicht mehr besteht. Auswirkungen der Corona-Pandemie können geeignet sein, eine Aufhebungsentscheidung zu legitimieren, allerdings nur, wenn sich dadurch auch Änderungen am Beschaffungsbedarf ergeben haben (VK Bund, Beschluss vom 11.12.2010 – VK 2 – 91/20)