Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 01/2020

14.01.2020 | Bau- und Vergaberecht

Keine Hinweispflicht bei Offensichtlichkeit (Kontamination)

In den Vergabeunterlagen muss auf eine Bodenkontamination nicht ausdrücklich hingewiesen werden, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen völlig klar ergibt, dass eine solche Belastung vorliegt. Ein geotechnischer Bericht von 58 Seiten wird nicht durch einen Hinweis in der allgemeinen Baubeschreibung Vertragsbestandteil (OLG Naumburg, Urteil vom 27.06. 2019 – 2 U 11/18).

Fertigstellungsanzeige bei förmlicher Abnahme nicht ausreichend

In einem Bauvertrag ist geregelt, dass die Bauleistung förmlich abzunehmen ist. Eine fiktive oder konkludente Abnahme scheidet dann aus (OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 – 9 U 1847/17 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 248/17).

Temperaturveränderungen bei Planung zu berücksichtigen

Bei starr gelagerten Wänden können Zwangskräfte beispielsweise durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen entstehen. Dies muss der Planer bei der Planung der Konstruktion berücksichtigen. Ansonsten ist die Planung fehlerhaft (OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2017 – 2 U 9/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 90/17).

Funktionale Leistungsbeschreibung muss Leistungsziel klar bestimmen

Der Auftragsgegenstand muss in einer Ausschreibung eindeutig und erschöpfend beschrieben sein. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung gilt dies mit Einschränkungen. Naturgemäß soll bei einer solchen Ausschreibung keine detaillierte Festlegung des Leistungssolls erfolgen. Allerdings muss eine solche Leistungsbeschreibung deutlich erkennen lassen, welche Ziele die Vergabestellen mit der Ausschreibung erwartet. Die Bieter können dann jeweils individuell Lösungen anbieten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 – Verg 53/18).

Lieferung eines Sterilisators ist Bauvertrag

Ein Auftrag ist als Lieferauftrag bezeichnet worden. Er beinhaltet die Lieferung und den Aufbau eines Sterilisators. Dieser Sterilisator hat ein Kammervolumen von 9 Sterilguteinheiten und dient dem Neubau eines Zentrums für synthetische Lebenswissenschaften. Ein solcher Vertrag ist entgegen seiner Bezeichnung als Bauvertrag zu qualifizieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2019 – Verg 53/18).